Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Holzhandel Hirsch GmbH & Co. KGChristian HirschBlindham 994496 Ortenburg

für den kaufmännischen Verkehr

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.      Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur anwendbar, wenn der Lieferant ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

 

2.      Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Lieferant diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

 

 

§ 3 Überlassene Unterlagen

 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Besteller ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt worden. Soweit der Lieferant das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen ihm unverzüglich zurückzusenden.

 

 

§ 4 Preise und Zahlung

 

1.      Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

2.      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

3.      Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4.      Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

 

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

 

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 6 Lieferzeit

 

1.  Die Lieferzeit ergibt sich aus gesonderten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ihre  Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtun-gen und alle ggf. vereinbarten weiteren Vorbedingungen erfüllt hat.

 

2.  Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe-lieferung. Kann der Lieferant absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen         innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen zu erfüllen, hat er den Besteller davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe mitzuteilen sowie nach Möglichkeit ihm den voraussichtlichen Erfüllungstermin zu nennen. Benachrichtigt der Lieferant den Besteller nicht entsprechend, ist der Besteller berechtigt, Ersatz der Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

 

3.  Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferanten nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.

 

4.  Setzt der Besteller dem Lieferanten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

 

     Weitere Ansprüche bestehen - ungeschadet der unter HAFTUNG ausgeführten Voraussetzung - 

     nicht.

 

5.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Sobald

     eine Abnahme zu erfolgen hat - außer bei gerechtfertigter Verweigerung - ist der Abnahmetermin

     maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

 

6.  Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der

     Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung des Versands

     bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

7.  Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er

     dem Lieferanten für den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwen-

     dungen erstattungspflichtig. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder

     einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem

     dieser in Annahmeverzug gerät.

 

 

 

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

 

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

 

1.      Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Lieferant sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

2.      Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller dem Lieferanten für den entstandenen Ausfall.

 

3.      Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des mit vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

4.      Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag des Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

 

5.      Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

 

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

 

1.      Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

2.      Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Lieferanten einzuholen.

 

3.      Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Lieferant die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Lieferanten stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

4.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

5.      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

6.      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

7.      Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

 

§ 10 Haftung

 

1.    Der Besteller kann über die ihm in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine

       Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn,

       Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen indirekten oder Folgeschaden auch aus

       außervertraglicher Haftung oder sonstiger Rechte, die wegen etwaiger Nachteile mit der

       Lieferung zusammen hängen, gegen den Lieferanten geltend machen, gleichgültig auf welchen 

       Rechtsgrund er sich beruft.

 

       Der Lieferant haftet jedoch bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder

       leitende Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei

       Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie wenn der

       Lieferant nach Produkthaftungsgesetzt für Personen an privat genutzten Gegenständen zu haften 

       hat.

 

2.    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober

       Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall auf

       den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

       Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Sonstiges

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, unterliegen der Schriftform.

Ortenburg, 04.Mai 2015